Bei der Erstellung der Schrammborde handelt es sich um eine unbedeutende, im Verhältnis zum ganzen Auftragsvolumen völlig nebensächliche Vollendungsarbeit, welche im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht vollbracht worden war, welche aber einer Abnahme des Werkes nach Art. 157 SIA Norm 118 nicht entgegenstand. Deren Nichterbringung war im Rahmen der Bauabnahme nicht zu rügen, weil es sich hierbei nicht um einen Mangel handelte. Denn Gegenstand der Abnahme ist zwar das vollendete Werk oder allenfalls ein in sich geschlossener vollendeter Werkteil (Art. 370 Abs. 1 OR und Art. 157 Abs. 1 SIA-Norm 118).