c) Nach Art. 27 Abs. 1 SIA Norm 118 kann der abgeschlossene Werkvertrag nur in beidseitigem Einvernehmen ergänzt oder abgeändert werden. Vorbehalten ist das Gestaltungsrecht des Bauherrn, die vertragliche Leistungspflicht des Unternehmers durch einseitige Willenserklärung abzuändern (Art. 84 ff. SIA-Norm 118). Die Beweislast für den tatsächlichen Verzicht der Beklagten bzw. der Bestellerin auf diese werkvertragliche Leistung obliegt der Klägerin, weil die Klägerin sich zu ihrer Entlastung auf den Verzicht beruft.