b) Die Klägerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, Ende März 2009 sei es auf der Baustelle X., St. Gallen (in der Rohbauphase) zu einem Personalwechsel gekommen. Wegen dieser Ferienablösung seien verschiedene Punkte, u. a. auch die Schrammborde der Tiefgarage besprochen worden. Dabei habe der Bauleiter, T. G., in einer mündlichen Aussprache klar und unmissverständlich erklärt, dass es keine Schrammborde gebe. Es werde darauf verzichtet (BO: M. N., Polier Hochbau bei der Klägerin, als Zeuge). Damit sei der Verzicht der Beklagten auf die Schrammborde seit Ende März / Anfangs April 2009 allen bekannt gewesen. Die Bauabnahmen seien in diesem Wissen erfolgt.