tet geblieben sei, habe die Beklagte eine Offerte eines anderen Unternehmers eingeholt (bekl.act. 16). Diese belaufe sich auf Fr. 13'600.-- exkl. MWST. An der Hauptverhandlung erklärte der Rechtsvertreter der Beklagten, die Beklagte sei "notfalls" bereit, einen verrechnungsweisen Werklohn-Abzug nicht in der Höhe der Offerte (bekl.act. 16), sondern nur im Umfang der genannten Leistungspositionen Pos. 351 und 751 des Leistungsverzeichnisses zu akzeptieren.