Mit E-Mail vom 2. September 2010 (bekl.act. 14) überraschend auf den Standpunkt gestellt, diese Leistung sei nicht mehr geschuldet, weil die Abnahme erfolgt sei und die Schrammborde im Abnahmeprotokoll nicht aufgeführt seien. Diese Argumentation sei indessen unzutreffend, denn die fehlenden Schrammborde seien nicht ein Mangel, den man anlässlich der Abnahme hätte rügen müssen, sondern eine bezahlte Vollendungsarbeit, die im Einvernehmen der Parteien aufgeschoben worden sei. Nachdem das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 3. September 2009 (bekl.act. 15), mit welchem die Beklagte Bescheid erbeten hatte, ob die Klägerin bereit sei, die Schrammborde auszuführen, unbeantwor-