Wären die Schrammborde vor der Abdichtung erstellt worden, hätte man sie zum Zwecke der Injektionen wieder entfernen müssen (BO: Parteibefragung von T. G.). Nachdem die Injektionen erfolgreich ausgeführt worden seien, habe die Beklagte die Klägerin eingeladen, die Schrammborde zu erstellen. Daraufhin habe sich die Klägerin Mit E-Mail vom 2. September 2010 (bekl.act. 14) überraschend auf den Standpunkt gestellt, diese Leistung sei nicht mehr geschuldet, weil die Abnahme erfolgt sei und die Schrammborde im Abnahmeprotokoll nicht aufgeführt seien.