a) Die Beklagte behauptet, zu den Leistungen gemäss Werkvertrag, welche die Klägerin innerhalb des Pauschalpreises zu erbringen habe, gehörten auch die sog. Schrammborde. Diese Schrammborde seien zwar im Einvernehmen beider Parteien (noch) nicht ausgeführt worden, weil im Bereich, wo sie hätten erstellt werden sollen, Wassereindringungen aufgetreten seien, die die Klägerin mittels Injektionen zuerst hätte abdichten müssen. Wären die Schrammborde vor der Abdichtung erstellt worden, hätte man sie zum Zwecke der Injektionen wieder entfernen müssen (BO: Parteibefragung von T. G.).