18) Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, seien diese bestritten, ebenso, dass die zur Anwendung gebrachten Ansätze ausgewiesen seien und dass die Verzögerungen durch ein vertragswidriges Verhalten seitens der Beklagten verursacht worden seien. Die Forderung sei vielmehr unberechtigt und die Klage in diesem Punkt abzuweisen (KA S. 15 ff. Rz. 52 - 64).