Erst am 27. April 2009 habe sie exorbitante Forderungen gestellt, welche sie in der vorliegenden Klage auf die Hälfte reduziert habe. Es werde seitens der Beklagten indessen bestritten, dass es aus Gründen, die die Beklagte zu vertreten hätte, tatsächlich zu irgendwelchen Inkonvenienzen oder Schädigungen der Klägerin gekommen sein soll. Soweit im Gutachten (kläg.act. 18) Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, seien diese bestritten, ebenso, dass die zur Anwendung gebrachten Ansätze ausgewiesen seien und dass die Verzögerungen durch ein vertragswidriges Verhalten seitens der Beklagten verursacht worden seien.