Hätte die Klägerin die Aussenwände der Tiefgarage des Hauses B (1. Etappe) bis Mitte November 2008 fertig gestellt (was gemäss ihrem ursprünglichen Bauprogramm möglich gewesen wäre), so hätte der Tiefbauer noch vor Wintereinbruch den Aushub für die 2. Etappe erstellen können, womit dann die Klägerin weit früher mit der 2. Etappe hätte beginnen können. Schliesslich sei der Winter 2008 / 2009 sehr hart gewesen, so dass die Klägerin wie auch der Tiefbauer – aus Gründen die nicht die Beklagte zu vertreten habe – länger witterungsbedingt eingeschränkt gewesen seien. Dies habe die Bauzeit nochmals verlängert.