Bodenplatte 5.11.2008; Beginn Deckenschalung 15.12.2008, dazwischen wurden die Wände betoniert). Erst mit der Vollendung der Wände des Sockelgeschosses habe der Tiefbauer aber mit dem Hinterfüllen beginnen können und dieser Zeitpunkt sei im Winter gelegen, wo witterungsbedingt keine Tiefbauarbeiten durchgeführt hätten werden können. Hätte die Klägerin die Aussenwände der Tiefgarage des Hauses B (1. Etappe) bis Mitte November 2008 fertig gestellt (was gemäss ihrem ursprünglichen Bauprogramm möglich gewesen wäre), so hätte der Tiefbauer noch vor Wintereinbruch den Aushub für die 2. Etappe erstellen können, womit dann die Klägerin weit früher mit der 2. Etappe hätte beginnen können.