b) Die Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf Mehrforderung zufolge gestörtem Bauablauf sowohl im Grundsatz wie im Quantitativen. Die Forderung der Klägerin sei zudem nicht hinreichend substantiiert. Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Es sei zwar richtig, dass es bei der Erstellung des Aushubes für die erste Etappe zu einer Bauverzögerung gekommen sei, da der Baugrund schlecht gewesen sei. Es sei Sand angetroffen worden und am Wochenende vom 13./14.09.2009 (recte 2008) sei es zu einer Hangrutschung gekommen, die weitergehende Sicherungsmassnahmen nötig gemacht habe (vgl. kläg.act. 18, Register Protokolle, Protokoll der 12. Bausitzung, S. 2 Beschlüsse).