Mit Schreiben vom 27. April 2009 habe die Klägerin der Beklagten deshalb eine Rechnung für längeres Vorhalten der Bauinstallationen im Betrag von Fr. 251'313.30 und für Personal(mehr)kosten in der Höhe von Fr. 797'355.70 zugestellt (kläg.act. 15 - 17). Im Hinblick auf diese Klage habe die Klägerin dann ein Privatgutachten erstellen lassen. Der Experte habe fundiert und seriös abgeklärt, welche Forderungen die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 in Zusammenhang mit der Bauverzögerung geltend machen könne. Das Gutachten komme zum Schluss, dass der Anspruch der Klägerin für Fr. 544'816.37 exkl. MWST bzw. auf Fr. 586'222.41 inkl. MWST ausgewiesen sei (vgl. kläg.act.