Zudem hätten sich die Einheitspreise und die Baustelleninstallation massiv verteuert. Die Verspätung sei einerseits dadurch entstanden, dass der Aushub viel zu spät erfolgt sei und die verschiedenen Pläne wesentlich zu spät bei der Beklagten eingegangen seien, weshalb es der Klägerin gar nicht möglich gewesen sei, fristgerecht zu bauen. Deshalb habe die Beklagte für die Mehrkosten aus entstandenen Verzögerungen aufzukommen (Replik, S: 29).