8.5. a) Sodann behauptet die Klägerin eine Mehrforderung aufgrund gestörten Bauablaufs. Unter Ziff. 4 des Werkvertrages sei der Arbeitsbeginn auf Mai/Juni 2008 und die Vollendung der Arbeiten auf Ende 2008 terminiert gewesen. Die Abgabe des Gesamtbauwerks sei auf Frühjahr 2009 geplant gewesen. Diese Fristen seien nicht eingehalten worden. Zwar seien die Häuser 1 bis 4 gemäss Bauprogramm vom 24. Juni 2008 ausgeführt und Ende November 2008 fertig gestellt worden. Mit dem Haus A sei jedoch erst im Juli 2008 begonnen worden und es sei Ende November 2008 fertig gestellt worden. Haus B sei im September 2008 begonnen worden, jedoch lediglich mit der 1. Etappe.