Zudem sei dem Werkvertrag zu entnehmen, dass sie vor allen Abgeboten einen Einheitspreis von Fr. 73.99 angeboten habe, wogegen sie jetzt einen solchen von Fr. 97.69 fordere. Aus diesen GrĂ¼nden folge, dass diese Forderung im Grundsatz wie im Quantum unberechtigt und demzufolge abzuweisen sei (Duplik, S. 5 - 8 Rz. 25 - 27).