12 die Pos. '+ Installationen BN 7.5 cm' gemeint sei (was nicht offensichtlich sei, da die Summe dieser Teilbeträge nicht dem geltend gemachten Betrag entspreche), so ergebe die Addition aller dieser Teilpositionen ein Total von rund 774 m2, während im Leistungsverzeichnis gemäss Werkvertrag unter der Position 112 990 m2 vorgesehen seien. Die Klägerin habe also sogar weniger ausführen müssen, als sie seinerzeit gerechnet habe. Zudem sei dem Werkvertrag zu entnehmen, dass sie vor allen Abgeboten einen Einheitspreis von Fr. 73.99 angeboten habe, wogegen sie jetzt einen solchen von Fr. 97.69 fordere.