Denn ihre Forderung ist ungenügend substantiiert. So hat es die Klägerin unterlassen, in ihren Rechtsschriften ihre Mehrforderung aus dem Leistungsverzeichnis und den Plänen herzuleiten und eine Differenzrechnung zu präsentieren über die kalkulierten Kosten für die im Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages vorgesehene Variante im Verhältnis zu den Kosten der effektiven Ausführung. Die Abrechnung in kläg.act. 12 genügt diesen Anforderungen nicht.