Die Klägerin unterlasse es auch hier, im Detail zu beschreiben, wie die Ausführungen ursprünglich geplant (und von ihr berechnet) waren und was dann konkret ausgeführt worden sei und wie sich der Mehrpreis – unter Abzug des entfallenen Teils des Werkpreises für die ursprüngliche Ausführungsvariante – herleite. Aus den Plänen und Schnitten jedenfalls lasse sich die angebliche Projektänderung nicht ableiten und schon gar nicht der dafür entfallene Werkpreis, der sich aus den Preisgrundlagen des Werkvertrages herleiten müsste. Die Beklagte bestreite denn auch das Vorliegen einer Projektänderung und das geltend gemachte Quantum des Mehrpreises (Replik, S. 6 f. Rz. 28 - 29).