Auf diesen Plänen seien drei Oblichter ersichtlich, zwei im unteren Drittel mit dem Hinweis 'Belichtung Oblicht mit mechanischer Schliessklappe' und eines im oberen Drittel leicht rechts mit dem gleichen Text. Die Klägerin unterlasse es auch hier, im Detail zu beschreiben, wie die Ausführungen ursprünglich geplant (und von ihr berechnet) waren und was dann konkret ausgeführt worden sei und wie sich der Mehrpreis – unter Abzug des entfallenen Teils des Werkpreises für die ursprüngliche Ausführungsvariante – herleite.