Die von der Klägerin genannten Oblichter seien bereits in den Vertragsplänen enthalten gewesen (vgl. kläg.act. 1 [Architektenpläne vom 30.4.2008: Sockelgeschoss Haus A; Untergeschoss Haus 3 + 4] und kläg.act. 34). Auf diesen Plänen seien drei Oblichter ersichtlich, zwei im unteren Drittel mit dem Hinweis 'Belichtung Oblicht mit mechanischer Schliessklappe' und eines im oberen Drittel leicht rechts mit dem gleichen Text.