ca) Die Klägerin begründet ihre Mehrforderung im Zusammenhang mit den Oblichtern damit, dass die ursprüngliche Lösung einerseits keine Brüstungen vorgesehen habe, andererseits die Oblichter ganz anders realisiert worden seien, als ursprünglich geplant, was aus den Plänen klar hervorgehe (kläg.act. 33 -36, BO: Expertise). So seien ursprünglich für die Oblichter keine eigentlichen Aufbauten vorgesehen gewesen. Die Ausführung sei lediglich durch eine Standardausführung mit Schliessklappe vorgesehen gewesen. Als Grundlage habe der Vertragsplan gedient. Wenn man heute die Situation vor Ort betrachte, so befänden sich zwischen den Häusern Aufbauten für die Oblichter.