Damit genügt die Klägerin aber ihrer Substantiierungspflicht nicht. Es geht nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex bloss auszugsweise mit zwei Beispielen in den Rechtsschriften zu umreissen und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen auf einen Stoss Akten (hier eine Schachtel Pläne) zu berufen (GVP 1995 Nr. 58). Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, in den - 15 -