Infolge dieser Projektänderungen hätten sich per 22. Mai 2009 Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 468'099.75 exkl. MWST bzw. Fr. 503'675.35 inkl. MWST ergeben, deren Vergütung die Klägerin fordere. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Rechnungen vom 28. April 2009 und vom 26. Mai 2009 (kläg.act. 10 und 11) und basiere auf der "Zusatzleistungszusammenstellung Baumeisterarbeiten" der Klägerin vom 22. April 2009 (kläg.act. 12 [Zusammenstellung mit Belegen Haus 1-4, A, B und Tiefgarage]; KS, S. 14 f. und Replik, S. 11 f.). Zu diesen Mehrleistungen hätten beispielsweise gehört: