8.4. a) Ferner behauptet die Klägerin einen Anspruch auf Mehrforderung für Zusatzleistungen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, für die Schlussofferte beim Werkvertrag seien nicht der Leistungsbeschrieb, sondern die Pläne des Architekten massgeblich gewesen. Gegenüber diesen Plänen habe die Klägerin (recte wohl die Beklagte) im Laufe der Bauarbeiten markante Änderungen vorgenommen. Im Wesentlichen habe die Klägerin entgegen der ursprünglichen Ausschreibung insbesondere verschiedene Installationswände, Brüstungen und Oblichter zu erstellen gehabt. Infolge dieser Projektänderungen hätten sich per 22. Mai 2009 Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 468'099.75 exkl.