Diese Formulierung stammt von der Klägerin selbst. Die Klägerin selbst hat die Ausführung und Anwendung von Winterbaumassnahmen damit vertraglich nicht in ihr Belieben gestellt, sondern von einem gemeinsamen Entscheid mit der Bauleitung abhängig gemacht. Nur Kosten aus "daraus" – d.h. 'gemeinsam entschiedenen' Winterbaumassnahmen – sind nach der Formulierung der von der Klägerin selbst stipulierten Vertragsklausel vom Auftragnehmer zu vergüten. Die Beklagte bestreitet nun aber, die Winterbaumassnahmen, für welche die Klägerin in diesem Verfahren Vergütung verlangt, seien je mit ihr abgesprochen worden.