c) Auf S. 13 des Werkvertrages (kläg.act. 1) wurde zwischen den Parteien hinsichtlich der Kosten für Winterbaumassnahmen vereinbart: "Stufe 2/Stufe 3: Bei tieferen Temperaturen (unter 0° C) und Schnee über 2 cm wird gemeinsam mit der Bauleitung über allfällige Massnahmen entschieden: Die daraus entstehenden Kosten müssen dem Auftragnehmer vergütet werden. Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers." (bekl.act. 3, S. 13). - 14 -