b) Der Vergleich, alle Winterbaumassnahmen pauschal mit Fr. 40'000.-- abzugelten, stand unter dem Vorbehalt der Klägerin, dass eine gesamtheitliche Lösung über alle Streitpunkte erzielt wird (vgl. auch bekl.act. 11; kläg.act. 46; kläg.act. 54, zu Ziff. 4). Nachdem sich diese Bedingung einer einvernehmlichen Lösung über alle Streitpunkte nicht erfüllt hat, hat dieser Vergleich als nicht zustande gekommen zu gelten. Die Beklagte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für Winterbaumassnahmen 2008 und 2009, insofern die weiteren Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllt sind.