a) Unbestritten ist, dass es mit Bezug auf die Winterbaumassnahmen einen Vergleich gegeben hat und für Winterbaumassnahmen von der Beklagten pauschal Fr. 40'000.-- bezahlt wurden. Strittig ist, ob sich dieser Betrag gemäss Abmachung zwischen den Parteien nur auf die Winterbaumassnahmen 2008 oder aber auch auf die Winterbaumassnahmen 2009 bezog. Die Klägerin macht heute weitere Fr. 39'920.75 für Winterbaumassnahmen 2009 geltend (kläg.act. 9, Replik, S. 25). Die Beklagte behauptet, gemäss Vergleich zwischen den Parteien, sei der vereinbarte Pauschalbetrag für Winterbaumassnahmen 2008 und 2009 bezahlt worden (KA, S. 14, Rz 45 - 49).