8 deklariert (vgl. auch kläg.act. 42 - 45). Da die Beträge dort gleichermassen detailliert abgerechnet wurden wie für die Stabarmierung, erachtet das Handelsgericht auch diese Positionen als nachvollziehbar dargetan und hinreichend substantiiert, was letztlich aber keine Rolle spielt, da sich aus den genannten Abrechnungen unter kläg.act. 8 ergibt, dass auch bei der Teuerungsabrechnung auf diesen Positionen nur die positive und nicht die negative Teuerung abgerechnet wurde. Es ist aber – wie bereits dargetan – bei der Teuerungsabrechnung auch die negative Teuerung zu berücksichtigen.