c) Die Beklagte hat aufgrund der in kläg.act. 8 vorhandenen Abrechnung (vgl. kläg.act. 8, Ordner 2) die Teuerungsliste der Klägerin für die Stabarmierungen fortgeschrieben (bekl.act. 9) und gelangt zum Ergebnis, dass nicht die Beklagte der Klägerin etwas schulde, sondern sich die Klägerin vielmehr den Negativsaldo von Fr. -16'670.75 inkl. MWST an ihre Forderung anrechnen lassen müsse.