Die Vereinbarungen der Parteien auf Seite 7 des Werkvertrages sind demnach hinsichtlich der Teuerungsabrechnung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SIA-Norm 118 so auszulegen, dass in die Endabrechnung der Parteien nicht nur die Mehr-, sondern auch die Minderkosten aus der Teuerungsabrechnung einzubeziehen sind und im Rahmen der Teuerungsabrechnung eine Aufrechnung eines Endzuschlags von 15% nicht zulässig ist.