41 Abs. 1 SIA-Norm 118). Von dieser Regelung können die Parteien indessen abweichen. Wie bereits dargetan haben die Parteien im Werkvertrag die Teuerung auf dem Mehrausmass für Armierungen explizit vom Pauschalpreis ausgenommen. Mithin ist die Teuerung – was soweit unbestritten ist – abzurechnen. Ziel und Zweck des Teuerungsausgleichs ist nur der Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten, das Verfahren soll dem Unternehmer keinen (zusätzlichen) Gewinn bringen. Deshalb fällt auch der Risiko- und Verdienst- Zuschlag bei der Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten nach den Regeln von Art.