b) Nachdem der Vertrag von den Parteien der SIA-Norm 118 unterstellt worden ist (vgl. kläg.act. 1, S. 2, Ziff. 1.5), ist der im Vertrag von den Parteien verwendete Begriff "Teuerung" gemäss den Bestimmungen dieser SIA-Norm 118 auszulegen. Erhöhen oder vermindern sich die Preise gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 2 SIA-Norm), so verändert sich nach Art. 64 Abs. 1 SIA-Norm 118 auch die vom Bauherrn geschuldete Vergütung um eine Mehr- oder Mindervergütung. Dies gilt indessen u. a. nicht, soweit die Vergütung in einem Pauschalpreis besteht, denn Leistungen zu Pauschalpreisen unterliegen nicht der Teuerungsabrechnung (Art. 41 Abs. 1 SIA-Norm 118).