a) Gemäss Art. 62 Abs. 3 SIA-Norm 118 sind für die Teuerungsabrechnung diejenigen Kostenansätze und Preise der ursprünglichen Kostengrundlage massgebend, die der Unternehmer für den Stichtag belegt. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt liegt diese ursprüngliche Kostengrundlage unbestritten beim vereinbarten Preisindex 2008 (Preisstand von Fr. 1'004.-- / Tonne Armierungseisen, vgl. kläg.act. 1, S. 7).