dritte Seite von kläg.act. 41). Der Endzuschlag ist beim Mehrausmass des Armierungsstahls indessen in der Kostengrundlage von hier Fr. 1'004.-- / Tonne Armierungsstahl eingerechnet. Wird das Mehrausmass auf dieser Basis abgerechnet, ist ein nochmaliger Aufschlag eines EZ von 15% nicht zulässig. Wie sich aus der Armierungsabrechnung vom 6. Oktober 2009 (kläg.act. 8 in Ordner 2) ergibt, hat die Klägerin den EZ von 15% zudem nicht auf das Mehrausmass, sondern auf die Teuerung berechnet, was ohnehin – wie noch zu zeigen ist – nicht zulässig ist.