Massgebend sei der Werkvertrag zwischen den Parteien, in welchem kein EZ vereinbart worden sei, zumindest tue die Klägerin nicht dar, wo ein solcher EZ im Vertrag vereinbart worden wäre. Da die Klägerin zudem hierzu auch keine Beweisanträge gestellt habe, könne diese Teilposition "Bewehrungsanschlüsse nur im anerkannten Umfang und damit das Mehrausmass nur im anerkannten Umfang von Fr. 293'426.26 vor Rabatt berücksichtigt werden (Duplik, S. 10, Rz. 46 f.).