Die Beklagte moniert, die Klägerin habe es auch in der Replik unterlassen, die Herleitung ihrer Forderung für die Bewehrungsanschlüsse offen zu legen und damit ihrer Substantiierungsobliegenheit zu genügen. Was der Baumeisterverband vorschlage, sei nicht relevant. Massgebend sei der Werkvertrag zwischen den Parteien, in welchem kein EZ vereinbart worden sei, zumindest tue die Klägerin nicht dar, wo ein solcher EZ im Vertrag vereinbart worden wäre.