b) Der Unterschied im errechneten Betrag der Parteien bei den Bewehrungsanschlüssen steht mit der Anwendung des – so die Klägerin – sich aus der Vorkalkulation des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) ergebenden einheitlichen "Endzuschlags" von 18% zusammen (nachfolgend "EZ" genannt; Replik, S. 22; BO: kläg.act. 8; kläg.act. 40 [Kalkulationsvorschläge des SBV, Bspe. in Ziff. 7.3. und 7.4.]).