89 SIA-Norm 118 liegt bei den hier zu beurteilenden Leistungs-Positionen damit nicht vor. Ist aber ein nachträglicher Leistungsverzicht der Beklagten nach Abschluss des Pauschalwerkvertrages nicht nachgewiesen, so besteht auch kein Anspruch auf Reduktion des Pauschalwerkpreises. Eine Pauschalpreisabrede ist verbindlich. Ob die beim Vertragsabschluss vorgesehenen Erstellungskosten (Arbeit- und andere Kosten) von den tatsächliche Erstellungskosten abweichen, ist daher – ausserordentliche Umstände ausgenommen – nicht von Belang (Art. 38 Abs. 2 SIA-Norm 118; Art. 373 Abs. 3 OR; BGer 4C.90/2005 vom 22.06.2005, E. 3.2: Peter Gauch, Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 901 - 904).