c) Auf Wunsch der Beklagten hatte die Klägerin ihr Pauschalangebot auf der Grundlage der ihr vom Ingenieur zur Verfügung gestellten Pläne zu rechnen. Insofern die Leistungen nicht mehr in diesen Plänen enthalten waren, sind diese Positionen nicht in die Pauschalofferte der Klägerin eingeflossen. Eine Bestellungsänderung nach der Pauschalofferte im Sinne von Art. - 11 -