Wenn es gegenüber dem Leistungsbeschrieb später Änderungen gegeben habe, so sei der Preis entsprechend anzupassen. Wenn Leistungen im Devis enthalten seien und von der klagenden Partei mit einem Preis versehen worden seien, so sei doch klar, dass es einen Minderpreis geben müsse, wenn diese Leistung letztlich nicht erbracht habe werden müssen. Nach Art. 21 SIA-Norm 118 und Ziffer 1 des Werkvertrages gehe im Falle von Widersprüchen das Leistungsverzeichnis den Plänen vor. Geschuldet sei somit das, was im Leistungsverzeichnis aufgeführt sei, egal ob diese Leistung in den Plänen auch enthalten sei (proz.act. 126, S. 9 [=Plädoyernotizen RA L.]).