b) Die Beklagte ist der Ansicht, es gehe nicht an, nur auf die Pläne abzustellen. Die Preise für die einzelnen Teilleistungen, von deren Erbringung die Klägerin seinerzeit ausgegangen sei, ergäben sich aus dem Leistungsbeschrieb und nicht aus den Plänen. Bei Position 442.001 (Isolation Deckenschalung) gehe es zudem nicht – wie die Klägerin behaupte – um die Dämmung gegen die Kellerräume. Das eine sei eine Isolation einer Decke, das andere die Dämmung einer Wand. Wenn es gegenüber dem Leistungsbeschrieb später Änderungen gegeben habe, so sei der Preis entsprechend anzupassen.