a) Die Klägerin bestreitet einen Anspruch der Beklagten auf Rückvergütung im Zusammenhang mit vorgenannten Positionen des Leistungsverzeichnisses. Auszugehen sei von den Plänen, welche Grundlage des Pauschalangebots gewesen seien. Die Positionen 421.201 (Abschalungseinlagen) und 851.501 (Elektroverteilkästen) seien dort nicht eingezeichnet (kläg.act. 39). Betreffend Position 442.001 (Isolation in Deckenschalung) sei an der Vergabesitzung vom 8. Mai 2008 vereinbart worden, dass alle Dämmungen gegen Kellerräume bauseits zu erfolgen hätten (vgl. kläg.act. 1, S. 8 bzw. kläg.act. 38). Diese Position sei somit genehmigt worden.