Dass NPK 211 – auf Drängen des Ingenieurs hin – formell im Werkvertrag vom 8. Mai 2008 im Leistungsumfang noch aufgeführt blieb, ändert nichts daran, dass es aufgrund des konkreten Verhandlungsablaufs sehr wahrscheinlich ist, dass beim Angebot der Klägerin vom 8. Mai 2008 − was die Beklagte erkannt hat oder zumindest erkennen musste − die Leistungen von NPK 211 bereits aus der Pauschale herausgerechnet worden waren. Damit gelingt es der Beklagten nicht, ihren Minderpreisanspruch im Umfang von Fr. 81'836.95 hinreichend zu beweisen. Die Verrechnungsforderung der Beklagten ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.