gen … in Teilobjekt "Tiefgarage bei Haus C" nach Ausmass an den Bauherrn rückvergütet" werden (vgl. bekl.act. 3, S. 14) – kein entsprechender Vorbehalt für allfällige Minderleistungen im Zusammenhang mit der Nichtausführung des Leistungskapitels NPK 211 gemacht wurden. Dass NPK 211 – auf Drängen des Ingenieurs hin – formell im Werkvertrag vom 8. Mai 2008 im Leistungsumfang noch aufgeführt blieb, ändert nichts daran, dass es aufgrund des konkreten Verhandlungsablaufs sehr wahrscheinlich ist, dass beim Angebot der Klägerin vom 8. Mai 2008 − was die Beklagte erkannt hat oder zumindest erkennen musste − die Leistungen von NPK 211 bereits aus der Pauschale herausgerechnet worden waren.