116, S. 10). Nachdem es sich beim Terminus "OK Magerbeton" um einen allgemein gebräuchlichen Fachterminus im Baugewerbe für die Bestimmung der Leistungsabgrenzung der einzelnen Unternehmer handelt, muss sich die Beklagte die Bedeutung dieses Terminus, wie sie jeder Baufachkundige im gegebenen Zusammenhang sowie aufgrund der gesamten Umstände, hier insbesondere der für das Angebot zur Verfügung gestellten Pläne – in guten Treuen verstehen darf und muss, und wie dies die Klägerin nach der Aussage von R. F. auch verstanden hat, entgegenhalten lassen.