Es ist aufgrund der Partei- und Zeugeneinvernahmen erstellt, dass im Zeitpunkt der Vergabeverhandlung vom 8. Mai 2008 beiden Parteien klar war, dass die Klägerin die Leistungen gemäss NPK 211 aufgrund der der Pauschalofferte zugrundeliegenden und an dieser Vergabeverhandlung durchbesprochenen und von beiden Parteien visierten Pläne nicht werde ausführen müssen. Nicht anders lässt es sich insbesondere erklären, wieso die Beklagte in der Folge die Leistungen von NPK 211 an die Tiefbauerin vergab und nicht von der Klägerin verlangte.