Deshalb ist der Tatsache, dass auf dem Verhandlungsangebot vom 8. Mai 2008 die Position NPK 211 noch aufgeführt war, keine entscheidende Bedeutung für die Frage beizumessen, ob die Pauschalofferte der Klägerin vom 8. Mai 2008 diese Position kalkulatorisch noch einrechnete oder nicht. Entscheidend waren vielmehr die der Pauschalofferte zugrundeliegenden Pläne und auf diesen waren die Leistung von NPK 211 bei Vereinbarung Leistungsbeginn ab "OK Magerbeton" nicht mehr als Leistung der Klägerin definiert.