Dass – wie die Beklagte behauptet – ihr mit der Reduktion von knapp Fr. 85'000.-- einfach so noch ein weiterer Rabatt ohne Änderung des Leistungsumfangs gewährt worden sei, ist dagegen wenig glaubhaft. Deshalb ist der Tatsache, dass auf dem Verhandlungsangebot vom 8. Mai 2008 die Position NPK 211 noch aufgeführt war, keine entscheidende Bedeutung für die Frage beizumessen, ob die Pauschalofferte der Klägerin vom 8. Mai 2008 diese Position kalkulatorisch noch einrechnete oder nicht.